Gasprüfung 

Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen und Wohneinheiten* (G 607) ist Pflicht

 

Im Bundesgesetzblatt wurde am 19. Juni 2024 die 56. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) veröffentlicht und damit der Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen nun eine eindeutige Rechtsgrundlage gegeben.

  • Welche Fahrzeugtypen betrifft die G 607?

Die der G 607 zugrundeliegenden technischen Regeln gelten für die Einrichtung, Änderung, Unterhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die, um im juristischen Jargon zu bleiben, Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen. Hierunter fallen auch Falt- und Klappanhängerfahrzeuge, allerdings nur, wenn deren Wände nicht aus Zeltmaterial bestehen.

Anders gesagt, alles was im weitesten Sinne in die Kategorie Wohnwagen oder Camping- bzw. Wohnmobil fällt, ist von der verpflichtenden G 607 Gasprüfung betroffen. Achtung: Auch wenn das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen oder temporär nicht angemeldet ist, bleibt diese Prüfung verpflichtend. Sollten Sie unsicher sein, setzen Sie sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung.

  • Wann muss die G607 durchgeführt werden?

Grundsätzlich lassen sich hier zwei Aspekte hervorheben: Zum einen gilt, dass eine Gasprüfung nach G607 vor der ersten Inbetriebnahme einer Gasanlage in einem Wohnwagen oder Wohnmobil von einem zertifizierten Fachmann durchgeführt werden muss. Danach ist sie im periodischen Abstand von 2 Jahren regelmäßig zu wiederholen. Zum anderen sind Prüfungen aber auch dann fällig, wenn die vorhandenen bzw. installierten Gasgeräte repariert oder ausgetauscht werden müssen. 

  • Was wird bei der G607 geprüft?

Die Prüfung nach dem DVGW Arbeitsblatt G 607 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen beinhaltet die gesamte Drucküberprüfung der Gasleitung inkl. aller Geräte und technischen Bauteile. Weiterhin werden die Bauteile mit einer Austauschpflicht von 10 Jahren (Gasregler, Gasschläuche, Sperrhähne usw.) sowie die installierten Gasflaschen geprüft. Die Prüffaktoren nach G 607 im Detail:

  • Überprüfung der Dichtigkeit der gesamten Gasanlage mittels elektronischer Geräte.
  • Überprüfung der Funktion der Geräte.
  • Test der Thermoelemente an den Geräten
  • Prüfung der technischen Bauteile wie Regler und Schläuche auf Ihren Zustand (Korrosion, Bruchstellen, Befestigung usw.). Achtung: Gesetzliche Austauschpflicht nach spätestens 8 bis 10 Jahren.
  • Weitere Details zur Prüfung finden Sie im DVGW Arbeitsblatt nach G 607.

Gerade weil wir bei GASPROFI aber immer wieder feststellen, dass viele Besitzer eines Wohnmobils oder Campingwagens keine oder nur sehr wenig Ahnung davon haben, wie die von ihnen verwendeten Gasgeräte funktionieren, sollte im Rahmen der G 607 zusammen mit dem Kunden eine sogenannte Funktionsprüfung durchgeführt werden. Auf diese Weise kann ein sachgerechter und sicherer Umgang beispielsweise beim Kühlen mit Gas gewährleistet werden.

  • Was passiert nach erfolgreicher G607-Prüfung?

Wurde die G607-Gasprüfung seitens des Sachverständigen ohne Beanstandung durchgeführt, bekommt das geprüfte Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle außen eine Prüfplakette angebracht. In der Regel wird sie neben das Nummernschild des Fahrzeugs geklebt. Diese Plakette hat eine Gültigkeit von 2 Jahren und weist das Jahr der erneuten Prüfung aus (aktuelles Jahr + 2 Jahre).

Im Rahmen der Erstprüfung erhalten Sie weiterhin die Prüfbescheinigung „DVGW Arbeitsblatt nach G 607“, ein gelbes DIN A5-Heft, das umgangssprachlich auch als Prüfbuch bezeichnet wird. Hierin wird die erfolgreiche Prüfung vom Sachverständigen mit entsprechendem Stempel (zeigt die Sachverständigen-Nummer) und Unterschrift bestätigt. Da hierin jede weitere Prüfung bescheinigt wird, sollten Sie das Prüfbuch am besten immer im Fahrzeug mitführen.

  • Warum benötige ich ein Prüfbuch?

Leider sitzen immer noch viele Fahrzeugbesitzer dem Irrglauben auf, dass das Vorhandensein einer Prüfplakette ausreichend sei. Dies ist definitiv nicht der Fall. Denn bei den geklebten Siegeln handelt es sich lediglich um Sichthilfen, deren Gültigkeit ausschließlich durch die Protokolle im Prüfbuch gegeben ist. Entsprechend auch an dieser Stelle nochmals der dringliche Hinweis: Die Prüfprotokolle des Prüfbuchs sind immer mitzuführen.

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